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Akkordeon-Orchester - Mundharmonika-Freunde - Nachwuchsgruppe

 

§ 1 Gründung, Name und Sitz

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

§3 Mitgliedschaft

§4 Eintritt

§5 Beitragspflicht

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§7 Austritt

§8 Organe des Vereins

§9 Der Vorstand

§10 Erster und zweiter Vorsitzender

§11 Der Kassenwart

§12 Der Schriftführer

§13 der Dirigent

§14 Sachverwalter (Noten- und Instrumentenwart)

§15 Mitgliederversammlung

§16 Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung

§17 Der Beirat

§18 Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen

Satzung (4.2.1977)

§ 1 Gründung, Name und Sitz

Der Verein wurde am 3. Januar 1956 gegründet. Sein Name ist: "Harmonika-Orchester Biedenkopf 1956 e. V.", Sitz Biedenkopf. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist eine überparteiliche und unpolitische Gemeinschaft von Musikfreunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, im Rahmen der Jugenderziehung das Musikgut, insbesondere die Volks- und Schulmusik, zu erhalten und zu pflegen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Lehre des Harmonikaspiels und andere Instrumente für Kinder und Jugendliche (Nachwuchsspieler);
  2. die Weiterbildung und Förderung von Einzelspielern und Sondergruppen;
  3. die Durchführung öffentlicher Konzerte

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die aktiven Mitglieder sind dem Verein angehörig. Passive Mitglieder sind solche Personen, die die kulturellen Aufgaben des Vereins finanziell und durch ihre Anteilnahme unterstützen. Besonders verdienstvolle Mitglieder können durch den Vereinsvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§4 Eintritt

Der Antrag auf Zulassung als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

§5 Beitragspflicht

Die passiven und aktiven Mitglieder sind beitragspflichtig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Höhe der Beiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Während der Militärteil ruht der Beitrag.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sich im Rahmen dieser Zusammenkünfte über die internen Belange und über die Entwicklung des Vereins unterrichten zu lassen, am Vereinsaufbau und -ausbau mitzuwirken, Anträge zu stellen und ihr Stimm- bzw. Wahlrecht auszuüben. Alle beitragspflichtigen Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge regelmäßig und pünktlich zu entrichten. Den aktiven Mitgliedern erwächst die besondere Verpflichtung an den Proben, Musikabenden, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen. Spieler, die sich dem Vereinsorchester nicht zur Verfügung stellen, können keiner Sondergruppe angehören und verwirken auch das Anrecht auf Ausbildung und Förderung als Einzelspieler.

§7 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch den Ausschluss. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§8 Organe des Vereins

Der Verein besteht aus folgenden Organen:

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung

 

§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1, dem ersten Vorsitzenden

2. dem zweiten Vorsitzenden

3. dem Kassierer

4. dem Schriftführer

5. dem ersten Dirigenten

6. dem zweiten Dirigenten

7. dem Instrumentenwart

8. dem Notenwart

9. dem 1. Beisitzer (Jugendvertreter)

 

§10 Erster und zweiter Vorsitzender

Der erste oder der zweite Vorsitzende, jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und sein Vertreter sollen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§11 Der Kassenwart

Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu tätigen. Ihm kann ein Unterkassierer zur Einziehung der Beiträge zugeordnet werden. Auszahlungen über 60,-- DM bedürfen der Gegenzeichnung des Vorstandes. Die jährliche Abrechnung ist vor der Verlesung an die Mitgliederversammlung durch zwei Mitglieder zu prüfen. Diese haben das Ergebnis der Prüfung bei der Mitgliederversammlung zu berichten. (Kassenprüfer)

§12 Der Schriftführer

Der Schriftführer tätigt den Geschäftsverkehr nach Weisung des Vorstandes. Ihm kann eine Schreibhilfe zur Seite gegeben werden. Er hat bei sämtlichen Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll in schriftlicher Form zu führen. Die Protokolle müssen dem Vorstand vorgelegt und von ihm unterschrieben werden, sowie auch von der Schriftführerin.

§13 der Dirigent

Dem Dirigenten, bzw. seinem Stellvertreter obliegt die musikalische Ausbildung der Orchester, Gruppen und Solisten; die Gestaltung der Programme in Zusammenarbeit mit dem Vorstand

§14 Sachverwalter (Noten- und Instrumentenwart)

Die Sachverwalter haben die Instrumente und Sachgegenstände des Vereins instand zu halten und über sie Buch zu führen.

§15 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal ist eine Mitgliederversammlung im Jahr durchzuführen. Die Bekanntgabe von Termin und Ort der Versammlung hat unter genauer Angabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderung auch unter Angabe der zu ändernden Paragraphen an alle Mitglieder 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Im übrigen sind weitere Mitgliederversammlungen, außerordentliche Versammlungen, einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder 1/3 der Vereinsmitglieder dieses schriftlich wünscht. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Vertreter einberufen und geleitet. Wählbar sind alle aktiven und passiven Mitglieder über 18 Jahre - wahlberechtigt alle Mitglieder über 16 Jahre.

§16 Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 1/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind. Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Festlegung der Mitgliederbeiträge
  4. die Wahl des Vorstandes
  5. die Wahl des Kassenprüfers
  6. Festlegung von Richtlinien für die Vereinsarbeit
  7. Die Aufstellung, Genehmigung und Änderung der Vereinsarbeit, Vereinssatzung.
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Zum Zwecke der Entlastung des Vereinsvorstandes ist während der Hauptversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen, der auch die Neuwahl des 1. Vorsitzenden übernimmt. Nach erfolgter Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt die weitere Leitung der 1. Vorsitzende. Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils auf 2 Jahre auf

Grund von Vorschlägen durch geheime Abstimmung oder durch Zuruf. Jedes Mitglied aktiv und passiv hat eine Stimme. Die Mehrheit ist einfach. Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrehen. Bei Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§17 Der Beirat

Der Beirat besteht aus einer beliebigen Anzahl von Personen. Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beginnt am Tage der Wahl. Der Beirat tagt nur gemeinsam mit dem Vorstand. Dem Beirat obliegt die Unterstützung des Vorstandes.

§18 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Verein ist aufzulösen, wenn er weniger als 7 Mitglieder zählt. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Biedenkopf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden hat.

Satzungsänderungen

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Februar 1989 wurde § 1 der Satzung (Name des Vereins) geändert: Harmonika-Orchester 1956 Biedenkopf Weifenbach e.V.

Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. April 1993 wurde §9 der Satzung (Vorstand) geändert: ???


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